Pflichtangaben auf Rechnungen in Österreich: Die 11 Rechnungsmerkmale mit Checkliste

Stand: Juli 2026 · EDV-Galli, Grafenwörth

Eine Rechnung ohne UID, ohne fortlaufende Nummer oder ohne Leistungsdatum ist schnell geschrieben – und genauso schnell ein Problem: Ihrem Geschäftskunden kann der Vorsteuerabzug gestrichen werden, und bei einer Prüfung gibt es unangenehme Fragen. Hier sind alle Pflichtangaben nach § 11 UStG im Überblick, inklusive der Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen und Kleinunternehmer.

Die 11 Rechnungsmerkmale (Standardrechnung über 400 €)

  1. Name und Anschrift des liefernden/leistenden Unternehmers
  2. Name und Anschrift des Kunden (Leistungsempfänger)
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware bzw. Art und Umfang der Leistung
  4. Tag der Lieferung bzw. Zeitraum der Leistung
  5. Entgelt (Nettobetrag) und der anzuwendende Steuersatz (20 %, 13 % oder 10 %)
  6. Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
  7. Ausstellungsdatum der Rechnung
  8. Fortlaufende Rechnungsnummer (einmalig vergeben, lückenlos nachvollziehbar)
  9. UID-Nummer des Ausstellers (sofern vorhanden bzw. bei Recht auf Vorsteuerabzug des Kunden)
  10. Bei Rechnungen über 10.000 € brutto: zusätzlich die UID-Nummer des Kunden
  11. Gegebenenfalls Hinweise auf Sonderregelungen: Steuerbefreiung (z. B. Kleinunternehmer), Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge), Differenzbesteuerung

Kleinbetragsrechnung: bis 400 € wird's einfacher

Bei Rechnungen bis 400 € brutto genügen sechs Angaben:

  • Name und Anschrift des Ausstellers
  • Menge und Bezeichnung der Ware/Leistung
  • Tag der Lieferung bzw. Leistungszeitraum
  • Bruttobetrag (Entgelt + Steuer in einer Summe)
  • Steuersatz in Prozent
  • Ausstellungsdatum

Kundendaten, Rechnungsnummer, UID und der getrennte Ausweis von Netto und Steuer dürfen entfallen. Achtung: Schon ein Cent über 400 € – und es gelten wieder alle 11 Merkmale.

Sonderfall Kleinunternehmer

Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt (Jahresumsatz bis 55.000 €, § 6 Abs. 1 Z 27 UStG), verrechnet keine Umsatzsteuer – und darf sie auch nicht ausweisen. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Rechnung, etwa: „Umsatzsteuerfrei gemäß Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG)." Wird trotzdem Umsatzsteuer ausgewiesen, schulden Sie diese dem Finanzamt kraft Rechnung. Seit der Neuregelung 2025 dürfen Kleinunternehmer außerdem generell vereinfachte Rechnungen ausstellen – auch über der 400-€-Grenze.

Häufige Fehler aus der Praxis: doppelt vergebene oder springende Rechnungsnummern (typisch bei Word/Excel-Rechnungen), fehlendes Leistungsdatum („Rechnungsdatum = Leistungsdatum" gilt nur, wenn es dabeisteht), vergessener Kleinunternehmer-Hinweis und fehlende Kunden-UID bei Rechnungen über 10.000 €.

Aufbewahrung & Form

Rechnungen müssen grundsätzlich 7 Jahre aufbewahrt werden (bei Grundstücken länger). Elektronische Rechnungen – etwa als PDF per E-Mail – sind Papierrechnungen gleichgestellt, solange Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit gewährleistet sind. Mehr zur Zukunft der Rechnungsstellung lesen Sie in unserem Beitrag zur E-Rechnungspflicht in Österreich.

Checkliste zum Abhaken

MerkmalStandard­rechnungKleinbetrag ≤ 400 €
Name/Anschrift Aussteller
Name/Anschrift Kunde
Menge & Bezeichnung
Liefer-/Leistungsdatum
Netto-Entgelt + SteuersatzBrutto + Steuersatz
Steuerbetrag
Ausstellungsdatum
Fortlaufende Nummer
UID Aussteller
UID Kunde (ab 10.000 € brutto)
Hinweis Steuerbefreiung/Reverse Chargefalls zutreffendfalls zutreffend

Der einfachste Weg: Software statt Merkliste

Wer seine Rechnungen mit Word oder Excel schreibt, muss an all diese Punkte selbst denken – bei jeder einzelnen Rechnung. Ein Rechnungsprogramm nimmt Ihnen das ab: fortlaufende Nummern werden automatisch vergeben, Pflichtfelder sind fix im Layout verankert, und die Rechnungen liegen revisionssicher an einem Ort. Genau dafür haben wir unser Rechnungsprogramm für EPU und Kleinbetriebe entwickelt – inklusive Mahnwesen, Ausgabenerfassung und Lagerverwaltung.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Verbindliche Auskünfte geben Ihr Steuerberater bzw. WKO und Finanzamt.

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